§ 10
Der engere Vorstand übt sein Amt im Auftrage der Mitgliederversammlung aus und ist befugt, nach eigenem Ermessen Beschlüsse zu fassen, sofern ihnen nicht das Wohl der Kompanie oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung entgegen steht. Wichtige Beschlüsse sind den Mitgliedern bekannt zugeben, sofern sie mit dem Gesamtinteresse kollidieren können. Alle Mitglieder sind gehalten, den ordnungsmäßig zustande gekommenen Beschlüssen nachzukommen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitglieder zur Mitarbeit und zur Beratung hinzuziehen und zu seinen Sitzungen laden.
§ 11
Der 1. Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen und überwacht die Ausführung aller anderen Ämter.
Der 2. Vorsitzende ist vorwiegend für den inneren Betrieb verantwortlich. Er vertritt den 1. Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser verhindert ist.
Der 1. Kassierer ist als Mitglied des engeren Vorstandes für alle Geld- und Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich.
Der 1. Schriftführer führt den Schriftverkehr durch und ist bei allen Sitzungen und Versammlungen der Gesellschaft Protokollführer.
§ 12
Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht unter 40 Jahre alt sein dürfen. Ihm obliegt die Prüfung aller Fälle, in denen auf Ausschluss erkannt werden muss. Auf Anrufung der Mitglieder wird er auch bei Ehrverletzungen tätig. Seine Entscheidungen unterbreitet er dem engeren Vorstand zur letzten Entscheidung. Der Schlichtungsausschuss muss durch die Jahreshauptversammlung gewählt werden und soll sich aus den drei ältesten Mitgliedern (Kompaniezugehörigkeit) zusammen setzen.
§13
Von Fall zu Fall können für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind berechtigt, an deren Sitzungen teilzunehmen. Sie haben dabei stets Stimmrecht.